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   OLG Hamm, 17.09.2009 - 2 Ss OWi 641/09   

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OLG Hamm, 17.09.2009 - 2 Ss OWi 641/09 (https://dejure.org/2009,20627)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2009 - 2 Ss OWi 641/09 (https://dejure.org/2009,20627)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. September 2009 - 2 Ss OWi 641/09 (https://dejure.org/2009,20627)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • AG Schwelm - 62 OWi 115/08
  • AG Schwelm - 877 Js 393/08
  • OLG Hamm, 17.09.2009 - 2 Ss OWi 641/09
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 24.08.2006 - 3 Ss OWi 308/06

    Trunkenheitsfahrt; Atemalkoholmessung; Verwertbarkeit; Messung; Einhaltung der

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.2009 - 2 Ss OWi 641/09
    Zu weiteren Darlegungen in den Urteilsgründen ist der Tatrichter nur verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das die für den Einsatz des standardisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden (zu vgl. OLG Hamm, VRR 2007, 70-71 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.12.2000 - 4 Ss OWi 1154/00

    Atemalkohol, Aufhebung, 0,40 mg/l, Mitteilung der Software, Wartezeit zwischen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.09.2009 - 2 Ss OWi 641/09
    Zwar ist bei den in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Messgeräten zumindest zeitweise eine Software verwendet worden ist, bei der es zu einem fehlerhaften Messwert kommen konnte (zu vgl. OLG Hamm, VRS 102, 298-300).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 1 Ss OWi 309/20

    Anrechnung der Dauer der (rechtswidrigen) Entziehung der Fahrerlaubnis auf

    Von dem Fahrverbot kann deshalb in diesen Fällen nur abgesehen werden, wenn ganz besondere Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art vorliegen oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (OLG Hamm, Beschluss vom 17. September 2009 - 2 Ss OWi 641/09; Beschluss vom 24. April 2008 - 5 Ss OWi 205/08).
  • OLG Saarbrücken, 26.07.2011 - Ss B 60/11

    Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen §

    Angaben zur Einhaltung der Kontroll- und Wartezeit muss der Tatrichter nur dann machen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese nicht beachtet worden sind (Oberlandesgericht Bamberg 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 21.08.2009, Az.:2 Ss OWi 713/09; Oberlandesgericht Hamm 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 17.09.2009, Az.: 2 Ss OWi 641/09, jeweils m.w.N.).
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